Grenz- und Schwellenwerte bei Saatgut, Lebens- und Futtermitteln für GVOs
Was ist ein GVO-Grenzwert?Ein GVO-Grenzwert stellt die zulässige Obergrenze für das zufällige oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von Verunreinigungen mit GVOs dar. Bei Überschreitung des Grenzwerts darf das Produkt nicht mehr in Verkehr gebracht (vermarktet) werden.
Was ist ein GVO-Schwellenwert?
Ein GVO-Schwellenwert gibt den höchsten Grad der zufälligen oder technisch unvermeidbaren Verunreinigung mit GVOs an, über dem ein Produkt als GVO zu kennzeichnen ist. Liegt der Wert darunter, ist keine Kennzeichnung erforderlich.
GVO-Kennzeichnung bei Saatgut, Lebensmitteln und Futtermitteln
Saatgut: Gemäß der Saatgut-Gentechnik-Verordnung darf Saatgut von herkömmlichen Sorten in Österreich nur in Verkehr gebracht (vermarktet) werden, wenn im Rahmen der Saatgut-Verkehrskontrolle ein Grenzwert von 0,1% nicht überschritten wird. Saatgut von zugelassenen gentechnisch veränderten Sorten ist als Saatgut einer „gentechnisch veränderten Sorte“ gemeinsam mit dem Namen des GVO zu kennzeichnen. Derzeit ist in Österreich keine gentechnisch veränderte Sorte zugelassen.
Lebensmittel und Futtermittel: Gemäß der Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel ist bei einer zufälligen oder technisch unvermeidbaren Verunreinigung mit einem in der EU zugelassenen GVO bis zu einem Schwellenwert von 0,9% keine GVO-Kennzeichnung erforderlich.
Eine GVO-Kennzeichnung ist jedoch erforderlich, wenn
- der Schwellenwert für GVO-Verunreinigungen von 0,9% überschritten wird
- das Lebens- oder Futtermittel aus GVOs besteht
- das Lebens- oder Futtermittel aus GVOs hergestellt wurde
Die Kennzeichnung erfolgt mit der Bezeichnung „gentechnisch verändert“ oder „aus gentechnisch verändertem …….. hergestellt“.
Von der GVO-Kennzeichnung sind somit zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren von GVOs innerhalb des genannten Schwellenwertes ausgenommen. Außerdem sind auch gentechnisch veränderte Verarbeitungshilfsstoffe (z.B. Enzyme, die nicht im Produkt enthalten sind), sowie Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wurden, welche mit GVO-hältigem Futter ernährt wurden, von einer GVO-Kennzeichnung ausgenommen.
23.10.2008, Lebensministerium III/9

