Gentechnikregelungen auf Bundesebene und EU
Bund und Länder haben sich im Rahmen einer gemeinsamen Gentechnik-Strategie auf ein gemeinsames abgestimmtes Vorgehen geeinigt.
Die Landesagrarreferenten-Konferenz hat eine Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik eingerichtet, in der aktuelle Probleme diskutiert und die Strategien abgestimmt werden.Während auf Länderebene Kernpunkte der Aktivitäten die Gentechnik-VorsorgeGesetze sind, hat der Bund eine Reihe von Gesetzen bzw. Verordnungen adaptiert und neu geschaffen, um die österreichische Strategie zur Gentechnikfreiheit der Landwirtschaft abzusichern.
Die Saatgut-Gentechnik-Verordnung (BGBl II Nr 478/2001), die am 22. Dezember 2001 in Kraft getreten ist, sieht strenge Grenzwert- und Kennzeichnungsvorschriften vor.
Bei den Grenzwerten gilt, dass zufällig oder auf technisch nicht vermeidbare Weise entstandene Verunreinigungen von Saatgut nicht gentechnisch veränderter Sorten mit GVO in der Erstuntersuchung nicht vorhanden sein dürfen. Bei der Nachkontrolle im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle darf der Wert von 0,1 % nicht überschritten werden.
Die Kennzeichnung muss so erfolgen, dass ein Irrtum ausgeschlossen ist. Jede Kategorie von Saatgut einer zugelassenen gentechnisch veränderten Sorte ist auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist, klar als „gentechnisch veränderte Sorte“ gemeinsam mit dem Namen des GVO zu kennzeichnen. Eine zugelassene gentechnisch veränderte Sorte muss im öffentlichen Teil der Sortenliste klar als „gentechnisch veränderte Sorte“ gemeinsam mit dem Namen des GVO gekennzeichnet werden
Zu dieser Verordnung ist seit 2004 ein Vertragsverletzungsverfahren anhängig. Die EU-Kommission ist der Ansicht, dass diese Saatgut-Gentechnik-Verordnung GVO-Verunreinigungen „verbietet“ und dadurch den feien Warenverkehr mit Saatgut behindere.
Die Verordnung über grenzüberschreitende Verbringungen von GVO (EG) Nr. 1946/2003 vom 15. Juli 2003 zur Durchführung des Cartagena Protokolles über die biologische Sicherheit sieht für Exporteure von GVO, die für eine Freisetzung in die Umwelt ausserhalb der Europäischen Union bestimmt sind, die Einholung der Zustimmung des Importlandes in Form einer entsprechenden „Anmeldung“ bei der zuständigen Behörde des Importlandes an.
Die Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (EG) Nr. 1829/2003 sieht ein im wesentlichen zentralisiertes neues Zulassungsverfahren für alle GVO, die zur Verwendung als Lebensmittel und Futtermittel bestimmt sind, sowie für Lebensmittel und Futtermittel, die aus GVO hergestellt werden, vor. Die Risikobewertung für diese Zulassungen soll nunmehr über die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) durchgeführt werden. Die Verordnung ersetzt in Bezug auf gentechnisch veränderte Lebensmittel die bisherige EG-Verordnung über neuartige Lebensmittel Nr. 258/1997.
Die Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 sieht zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von GVO, GVO enthaltenden Produkten oder aus GVO hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln insbesondere die Identifizierung des GVO durch einen Einheitlichen Identifizierungscode, die Weitergabe der Information, dass es sich um ein GVO-Erzeugnis handelt, und bestimmte Aufzeichnungspflichten vor. Die Verordnung betrifft sämtliche GVO-Erzeugnisse, die auf Grund der Gemeinschaftsgesetzgebung zulässigerweise in Verkehr gebracht werden.
Das Gentechnikgesetz (Novelle 2004) hat als einen Kernpunkt ergänzende Haftungsregelungen zur Lösung der Probleme, die sich aus der „Koexistenz“ zwischen gentechnikfreien und mit GVO arbeitenden landwirtschaftlichen Betrieben ergeben, eingeführt. Die Bestimmungen (§§79k bis 79m) bauen auf den allgemeinen nachbarrechtlichen Standards des ABGB auf. Sie sollen einen angemessenen Ausgleich zwischen Grundeigentümern und sonst Nutzungsberechtigten, die gentechnikfrei produzieren wollen, und ihren Nachbarn, die zulässigerweise gentechnisch veränderte Produkte verwenden wollen, herbeiführen. Der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks hat einen Unterlassungsanspruch, auch wenn die betreffenden Grundstücke nicht unmittelbar aneinander angrenzen wie etwa im Falle eines Pollenflugs gentechnisch veränderter Pflanzen.
Einem Bio-Bauern steht beispielsweise ein Unterlassungsanspruch zu, wenn er die Ernte nicht mehr nach den für ihn maßgeblichen Anforderungen an den biologischen Landbau veräußern kann, weil die Erzeugnisse die entsprechenden Schwellenwerte überschreiten. Gleiches gilt auch in dem Fall, dass ein Landwirt zwar nicht biologisch, aber doch gentechnikfrei produzieren will, die gentechnische Beeinträchtigung der Erzeugnisse aber den für diese Produktionsart maßgeblichen Schwellenwert überschreitet.
Ein Register sollte alle wichtigen überwachungsrelevanten Daten über in Verkehr gebrachte und in die Umwelt ausgebrachte Erzeugnisse, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, erfassen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nähere Bestimmungen zum weiteren Ausbau des Gentechnikregisters insbesondere auch im Hinblick auf eine gemeinsame Nutzung dieses Registers durch Bundes- und Landesbehörden oder beauftragte Einrichtungen festzulegen. Dazu wird derzeit eine Verordnung ausgearbeitet.
Die Saatgut-Anbaugebiete-Verordnung (BGBl II Nr 128/2005), die am 1. Juni 2005 in Kraft getreten ist, (notifiziert unter 2005/0012/A) sieht geschlossene Anbaugebiete für die Produktion von Saatgut vor, um die GVO-Freiheit bei entsprechender Qualität zu gewährleisten. Diese sind eine wesentliche Voraussetzung für die Vermeidung bzw. Minimierung von Verunreinigungen mit genetisch veränderten Organismen bei der Erzeugung von gentechnikfreiem bzw. biologischen Saatgut, insbesondere unter den strukturellen Bedingungen in Österreich.
Bundeseinheitliche Richtlinien zum Koexistenzmanagement:
Die seitens der „LARK AG Gentechnik“ (Landesagrarreferenten Arbeitsgemeinschaft Gentechnik) eingesetzte Expertengruppe unter der fachlichen Leitung der AGES (Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) hat Entwürfe für bundeseinheitliche Koexistenzmanagement-Richtlinien ausgearbeitet. Da seitens der Europäischen Kommission nach wie vor keine neuen Vorschläge für Schwellenwerte für GVO-Verunreinigungen bei Saatgut vorgelegt wurden, basieren die Entwürfe auf den dzt. geltenden nationalen Regelungen (Saatgut-Gentechnik-Verordnung).
21.11.2008, Lebensministerium III/9


