Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum oberösterreichischen Gentechnik-Verbotsgesetz
Am 5.10.2005 hat der Europäische Gerichtshof die Klage Oberösterreichs gegen die EU-Kommission abgewiesen. Zuvor hatte die EU-Kommission im September 2003 den Entwurf des oberösterreichischen Gentechnik-VerbotsGesetzes abglehnt. Gegen diese Entscheidung erhob Oberösterreich Klage beim EuGH.
Der Hintergrund:Gemäß Art. 95 EG-Vertrag besteht die Möglichkeit, vom EU-Recht abweichende auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt zu erlassen, wenn ein spezifisches Problem in einen Mitgliedstaat vorliegt. Der Mitgliedstaat ist verpflichtet, solche einzelstaatlichen Bestimmungen der Kommission mitzuteilen; die Kommission hat über ihre Rechtmäßigkeit binnen 6 Monaten zu entscheiden.
Der Entwurf für ein OÖ Gentechnik-VerbotsG, welcher ein grundsätzliches – auf 3 Jahre befristetes – Verbot von genetisch veränderten Pflanzen und Tieren enthält, wurde am 13.3.2003 der Kommission notifiziert. Zur Begründung wurde die Studie „GVO-freie Bewirtschaftungsgebiete“ („Müller-Studie“) vorgelegt.
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die im Auftrag der Kommission die Bewertung der Unterlagen vorgenommen hat, kam zu dem Ergebnis, dass Österreich keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorgelegt hat.
Aufgrund der Stellungnahme der EFSA erließ die Kommission im September 2003 die Entscheidung 2003/653/EG, mit welcher der Entwurf für ein OÖ Gentechnik-VerbotsG abgelehnt wurde.
Oberösterreich erhob gegen diese Entscheidung Klage beim EuGH.
Der Inhalt der Klage Oberösterreichs/Österreichs gegen die EU-Kommission:
In der Klage hatte Oberösterreich folgende Klagegründe vorgebracht:
- Verletzung des Rechts auf Gehör: Die Kommission hätte die Entscheidung erlassen, ohne OÖ die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
- Verletzung der Begründungspflicht; in der Entscheidung wurde nicht auf die 3-Jahresbefristung eingegangen;
- Verletzung von Art. 95: die Voraussetzungen seien erfüllt
- Verletzung des Vorsorgeprinzips; Maßnahme sei gemäß Art. 174 gerechtfertigt.
2. Im Urteil des Europäischen Gerichtshof wird ausgeführt:
Die Klage Oberösterreichs und der Rep. Österreich wird abgewiesen.
Keine der oben genannten Klagegründe liegen vor.
- Keine Verletzung des Rechts auf Gehör: das Recht auf Gehör gilt nicht für Art. 95-Verfahren;
- Keine Verletzung der Begründungspflicht; die Kommission muss nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen eingehen;
- Keine Verletzung von Art. 95: die Voraussetzung des Vorliegens eines spezifischen Problems ist nicht erfüllt; es wurden keine ausreichenden Beweismittel vorgelegt;
- Verletzung des Vorsorgeprinzips; die Prüfung des Vorsorgeprinzips (Art. 174) ist bei einem Art.95-Verfahren nicht vorgesehen.
21.11.2008, Lebensministerium III/9


